Ratgeber

MWST-Fristen 2026/2027: Abrechnung, Zahlung, Verzugszins und was die Abstimmung ändert

Für die MWST gilt eine einzige Grundregel: Abrechnung und Zahlung innert 60 Tagen nach Ende der Periode. Daraus ergeben sich für Quartalsabrechner die Termine 31. Mai, 31. August, 30. November und Ende Februar. Hier finden Sie alle Daten für 2026 und 2027, die Regeln zur Fristverlängerung und was eine Verspätung kostet.

Von Dario TschannenAktualisiert am 9 Minuten Lesezeit
MWST-Perioden 2025 mit Einreichfristen und Status

Das Wichtigste in Kürze

  • Die MWST-Abrechnung ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode einzureichen (Art. 71 MWSTG), die Steuer innert derselben Frist zu bezahlen (Art. 86 MWSTG).
  • Die Einreichefrist lässt sich online im ePortal der ESTV verlängern; Gesuche auf anderem Weg kann die ESTV nicht bewilligen.
  • Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung Verzugszins geschuldet (Art. 87 MWSTG). Der Satz beträgt 2026 und 2027 je 4,0 %.
  • Am 29. November 2026 stimmt die Schweiz über eine MWST-Erhöhung zugunsten der AHV ab: Normalsatz von 8,1 % auf 8,5 %, Beherbergung von 3,8 % auf 4,0 %, frühestens ab Anfang 2028.
  • Für die Fristen 2026 und 2027 ändert die Abstimmung nichts.

Die MWST-Fristen in der Schweiz sind übersichtlich, werden aber trotzdem regelmässig verpasst, meist weil der Termin mitten in die Ferien oder den Jahresabschluss fällt. Wer die Daten einmal im Kalender hat, plant die Abrechnung entspannt. Dieser Beitrag listet alle Termine für 2026 und 2027 auf, erklärt die Fristverlängerung und rechnet vor, was eine Verspätung kostet.

Wie die Abrechnung selbst Ziffer für Ziffer funktioniert, zeigt unsere Anleitung zur MWST-Abrechnung mit Beispiel.

Die 60-Tage-Regel

Nach Art. 71 MWSTG hat die steuerpflichtige Person innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert und in der vorgeschriebenen Form abzurechnen. Endet die Steuerpflicht, läuft die Frist ab diesem Zeitpunkt. Die Zahlung hat eine eigene Rechtsgrundlage mit derselben Dauer: Art. 86 MWSTG verlangt, dass die Steuerforderung innert 60 Tagen nach Ablauf der Periode beglichen wird.

60 Tage
für Abrechnung und Zahlung nach Ende der Periode
Quartal
Abrechnungsperiode der effektiven Methode
Semester
Abrechnungsperiode mit Saldosteuersatz

Welche Periode für Sie gilt, hängt von der Methode ab. Nach Art. 35 MWSTG rechnen Unternehmen mit der effektiven Methode vierteljährlich ab, mit dem Saldosteuersatz halbjährlich. Auf Antrag ist eine monatliche Abrechnung bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss möglich und seit 2025 eine jährliche Abrechnung bei einem steuerbaren Umsatz bis CHF 5'005'000. Wer jährlich abrechnet, bezahlt unter dem Jahr Raten, die die ESTV in der Regel anhand der Steuerforderung der letzten Steuerperiode festsetzt.

MWST-Fristen 2026 und 2027 im Kalender

Die ESTV nennt für Quartalsabrechner die Stichtage 31. Mai, 31. August, 30. November sowie 28. beziehungsweise 29. Februar. Daraus ergibt sich dieser Kalender. Er gilt für Abrechnung und Zahlung gleichermassen.

PeriodeZeitraumAbrechnung und Zahlung bisWochentag
4. Quartal 20251.10. bis 31.12.202528. Februar 2026Samstag
1. Quartal 20261.1. bis 31.3.202631. Mai 2026Sonntag
2. Quartal 20261.4. bis 30.6.202631. August 2026Montag
3. Quartal 20261.7. bis 30.9.202630. November 2026Montag
4. Quartal 20261.10. bis 31.12.202628. Februar 2027Sonntag
1. Quartal 20271.1. bis 31.3.202731. Mai 2027Montag
2. Quartal 20271.4. bis 30.6.202731. August 2027Dienstag
3. Quartal 20271.7. bis 30.9.202730. November 2027Dienstag
4. Quartal 20271.10. bis 31.12.202729. Februar 2028Dienstag
Andere PeriodenAbrechnung und Zahlung bis
1. Semester 2026 oder 2027 (Saldosteuersatz)31. August 2026 bzw. 31. August 2027
2. Semester 2026 (Saldosteuersatz)28. Februar 2027
2. Semester 2027 (Saldosteuersatz)29. Februar 2028
MonatsabrechnungEnde des zweiten Folgemonats, zum Beispiel Januar 2027 bis 31. März 2027
Jahresabrechnung 202628. Februar 2027, die Raten unter dem Jahr nach Festsetzung der ESTV

Weitere Fristen rund um die MWST

FristDauerGrundlage
Anmeldung bei Beginn der Steuerpflicht30 Tage nach BeginnArt. 66 Abs. 1 MWSTG
Abmeldung bei Ende der Tätigkeit30 Tage nach Ende, spätestens mit Abschluss der LiquidationArt. 66 Abs. 2 MWSTG
Letzte Abrechnung nach Ende der Steuerpflicht60 Tage ab Ende der SteuerpflichtArt. 71 Abs. 2 MWSTG
Korrektur aus dem Jahresabschluss 2025Mit der Abrechnung 2. Quartal 2026, bis 31. August 2026Art. 72 Abs. 1 MWSTG
Korrektur aus dem Jahresabschluss 2026Mit der Abrechnung 2. Quartal 2027, bis 31. August 2027Art. 72 Abs. 1 MWSTG
FestsetzungsverjährungFünf Jahre nach Ende der Steuerperiode, absolut zehn JahreArt. 42 MWSTG

Die Korrekturfrist nach Art. 72 MWSTG richtet sich nach dem 180. Tag nach Ende des Geschäftsjahres. Bei einem Kalenderjahr ist das der 29. Juni, der Tag liegt also im zweiten Quartal. Fehler, die Sie beim Abschluss 2026 entdecken, gehören deshalb spätestens in die Abrechnung des zweiten Quartals 2027. Danach bleibt die Pflicht bestehen, erkannte Fehler zu korrigieren, solange die Steuerperiode nicht rechtskräftig oder verjährt ist.

MWST-Fristverlängerung

Die Frist zur Einreichung der Abrechnung lässt sich verlängern. Nach einer Mitteilung der ESTV vom September 2025 geschieht das rasch und kostenlos online im ePortal im Service «MWST abrechnen». Der elektronische Weg ist dafür zwingend: Gesuche, die auf anderem Weg eingehen, kann die ESTV nicht bewilligen. Stellen Sie das Gesuch vor Ablauf der Frist, nicht am Tag danach.

Von der Einreichefrist zu unterscheiden ist die Zahlungsfrist. Sie steht direkt im Gesetz. Eine Erstreckung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen sieht Art. 90 MWSTG nur vor, wenn die fristgerechte Zahlung für Sie mit einer erheblichen Härte verbunden wäre; die ESTV kann dafür eine Sicherheit verlangen, und das Gesuch hemmt die Vollstreckung nicht.

Verzugszins: was eine Verspätung kostet

Art. 87 MWSTG ist knapp formuliert: Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Es braucht also weder eine Erinnerung der ESTV noch ein Verschulden. Seit 2025 gilt das ausdrücklich auch für die Raten der jährlichen Abrechnung, wenn sie zu spät oder unvollständig bezahlt werden.

Den Satz legt das Eidgenössische Finanzdepartement jährlich fest. Ab 2026 beträgt er 4,0 % nach 4,5 % im Jahr 2025. Am 22. September 2026 hat der Bund mitgeteilt, dass der Verzugszins auch 2027 bei 4,00 % bleibt.

Ein Beispiel: Eine Zahllast von CHF 9'498 wird 30 Tage zu spät bezahlt. Der Verzugszins beträgt rund CHF 31 (CHF 9'498 mal 4 % mal 30/365). Das ist wenig, verglichen mit den anderen Folgen: Erbringen Sie keine oder eine offensichtlich ungenügende Zahlung, setzt die ESTV den provisorisch geschuldeten Betrag nach vorgängiger Mahnung in Betreibung. Liegt gar keine Abrechnung vor, bestimmt sie diesen Betrag nach pflichtgemässem Ermessen. Eine solche Schätzung fällt selten zu Ihren Gunsten aus.

Und wenn die ESTV Ihnen etwas schuldet?

Die Regel gilt auch in die andere Richtung. Ergibt die Abrechnung ein Guthaben, etwa nach einer grossen Investition oder bei viel Export, zahlt die ESTV den Überschuss aus. Erfolgt die Auszahlung später als 60 Tage nach Eingang der Abrechnung, erhalten Sie ab dem 61. Tag einen Vergütungszins (Art. 88 Abs. 4 MWSTG), 2026 und 2027 ebenfalls zu 4,0 %. Wer regelmässig Guthaben hat, kann auf Antrag monatlich abrechnen und kommt so schneller zu seinem Geld.

Die Abstimmung vom 29. November 2026

Am 29. November 2026 stimmt die Schweiz über den Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer ab. Mit dem Geld soll ein Teil der 13. AHV-Rente finanziert werden. Nach Angaben des Bundesamts für Sozialversicherungen sieht die Vorlage Folgendes vor:

SatzHeuteBei Annahme
Normalsatz8,1 %8,5 %
Sondersatz Beherbergung3,8 %4,0 %
Reduzierter Satz2,6 %2,6 %, unverändert
Inkrafttretenfrühestens Anfang 2028

Für die Fristen und Abrechnungen der Jahre 2026 und 2027 ändert die Abstimmung nichts: Bis zu einem allfälligen Inkrafttreten gelten die heutigen Sätze und Ziffern. Wie die Übergangsbestimmungen und ein angepasstes Formular aussehen würden, legt der Bund erst nach einer Annahme fest. Zur Orientierung hilft die letzte Satzänderung per 1. Januar 2024: Damals erhielten die neuen Sätze eigene Ziffern (303, 313, 343, 383), und massgebend für den Satz war der Zeitpunkt der Leistung, nicht das Rechnungsdatum.

  • Langfristige Verträge und Abonnements, die über den 1. Januar 2028 hinaus laufen, auf eine Steuerklausel prüfen.
  • Preislisten und Offertvorlagen so aufbauen, dass der MWST-Satz an einer Stelle geändert werden kann.
  • Den offiziellen Abstimmungsentscheid abwarten, bevor Sie Kunden über neue Preise informieren.

Fristen nicht mehr verpassen

  1. Alle Termine des Jahres als Serientermin im Kalender eintragen, mit einer Erinnerung drei Wochen vorher.
  2. Belege der Periode spätestens zwei Wochen nach Quartalsende vollständig erfassen.
  3. MWST-Konten mit der Abrechnung abstimmen, bevor Sie einreichen.
  4. Die Zahllast im Liquiditätsplan einplanen: Sie fällt 60 Tage nach Quartalsende an.
  5. Korrekturen aus dem Jahresabschluss bis zur Abrechnung des zweiten Quartals erledigen (Art. 72 MWSTG).

Wer mit bexio arbeitet, kann die offenen MWST-Perioden und ihre Fristen in Bilano abfragen und sich den Entwurf der Abrechnung nach ESTV-Ziffern vorbereiten lassen. Die 13-Wochen-Liquiditätsplanung rechnet die MWST offener Perioden automatisch 60 Tage nach Periodenende als Abfluss ein. Einreichen und bezahlen erledigen Sie selbst.

MWST-Perioden 2025 mit Einreichfristen und Status
MWST-Perioden in Bilano: Zeitraum, Status und Frist je Quartal.

Häufige Fragen

Bis wann muss die MWST für das dritte Quartal 2026 bezahlt sein?

Bis 30. November 2026. Bis dahin ist auch die Abrechnung einzureichen. Beide Fristen betragen 60 Tage nach Ende der Periode (Art. 71 und 86 MWSTG).

Wie beantrage ich eine MWST-Fristverlängerung?

Online im ePortal der ESTV im Service «MWST abrechnen», vor Ablauf der Frist. Nach Angaben der ESTV werden Gesuche auf anderem Weg nicht bewilligt. Die Verlängerung betrifft die Einreichung; für die Zahlung sieht das Gesetz Erleichterungen nur bei erheblicher Härte vor (Art. 90 MWSTG).

Wie hoch ist der Verzugszins bei der MWST?

4,0 % pro Jahr für 2026, und gemäss Mitteilung des Bundes vom 22. September 2026 auch 4,00 % für 2027. Er ist ohne Mahnung geschuldet, sobald die Zahlung zu spät eingeht (Art. 87 MWSTG).

Was passiert, wenn ich die MWST-Abrechnung nicht einreiche?

Die ESTV bestimmt den provisorisch geschuldeten Betrag nach pflichtgemässem Ermessen und setzt ihn nach einer Mahnung in Betreibung (Art. 86 MWSTG). Dazu kommt Verzugszins auf dem geschuldeten Betrag.

Steigt die MWST 2027?

Nein. Über eine Erhöhung des Normalsatzes auf 8,5 % und des Beherbergungssatzes auf 4,0 % wird am 29. November 2026 abgestimmt. Bei einer Annahme tritt sie frühestens Anfang 2028 in Kraft. Der reduzierte Satz von 2,6 % bliebe unverändert.

Dario Tschannen

Gründer von Bilano

Dario Tschannen ist Gründer von Bilano. Er baut die Infrastruktur, die Schweizer Buchhaltungsdaten ausschliesslich in der Schweiz verarbeitet, und ordnet in dieser Wissensreihe ein, was dabei rechtlich und praktisch gilt.

Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage allgemein ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine Beurteilung Ihres Einzelfalls ziehen Sie eine Fachperson bei.

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