Ratgeber

Verzugszins in der Schweiz: 5 Prozent richtig berechnen

Gerät Ihr Kunde mit einer Zahlung in Verzug, schuldet er 5 % Verzugszins pro Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Verzug beginnt mit Ihrer Mahnung oder, bei einem fest vereinbarten Verfalltag, ohne Mahnung mit dessen Ablauf. Die Rechnung dazu ist einfach: Betrag × 5 % × Verzugstage ÷ 365. Unten finden Sie ein durchgerechnetes Beispiel, auch mit Teilzahlung.

Von Dario TschannenAktualisiert am 9 Minuten Lesezeit
Tabelle der überfälligen Rechnungen mit Kunde, Tagen und offenem Betrag

Das Wichtigste in Kürze

  • Verzug tritt bei einer fälligen Forderung durch Mahnung ein (Art. 102 Abs. 1 OR), bei einem verabredeten Verfalltag ohne Mahnung mit Ablauf dieses Tages (Art. 102 Abs. 2 OR).
  • Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 % pro Jahr, auch wenn vertraglich ein tieferer Zins gilt. Ein höherer Satz muss vereinbart sein (Art. 104 OR).
  • Zinseszinsen auf Verzugszinsen sind ausgeschlossen (Art. 105 Abs. 3 OR). Teilzahlungen werden zuerst auf Zinsen und Kosten angerechnet (Art. 85 Abs. 1 OR).
  • Mahngebühren sieht das Gesetz nicht vor. Sie sind nur geschuldet, wenn sie vorher vereinbart und betragsmässig bestimmt wurden.

Viele KMU verzichten auf den Verzugszins, weil sie die Berechnung für umständlich halten oder nicht sicher sind, ab welchem Tag er läuft. Dabei ist der Verzugszins in der Schweiz klar geregelt und mit einer Zeile gerechnet. Dieser Ratgeber zeigt, wann Ihr Kunde in Verzug ist, wie Sie den Verzugszins berechnen, was bei Teilzahlungen gilt und wie Sie den Zins in einer Betreibung geltend machen.

5 %
Gesetzlicher Verzugszins pro Jahr nach Art. 104 Abs. 1 OR
CHF 88.87
Verzugszins im Beispiel: CHF 8'650.00 während 75 Tagen
CHF 1.37
Verzugszins pro Tag auf CHF 10'000, gerechnet mit 365 Tagen

Wann ist Ihr Kunde in Verzug?

Verzugszins schuldet nur, wer in Verzug ist. Fälligkeit allein genügt nicht. Art. 102 OR unterscheidet zwei Wege: Ist eine Forderung fällig, setzt erst die Mahnung des Gläubigers den Schuldner in Verzug (Abs. 1). Wurde dagegen ein bestimmter Verfalltag verabredet, kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Abs. 2).

Formulierung auf der RechnungFälligkeitVerzug ab
Keine Zahlungsfrist vereinbartSofort (Art. 75 OR)Ab Ihrer Mahnung
«Zahlbar bis 1. Oktober 2026»1. Oktober 2026Mit Ablauf des 1. Oktober, ohne Mahnung
«Zahlbar innert 30 Tagen»Nach 30 TagenNicht einheitlich beurteilt; sicher ab Ihrer Mahnung

Die Folgerung für die Praxis: Schreiben Sie ein konkretes Datum auf jede Rechnung. Dann steht der Verzugsbeginn fest, und Sie müssen nicht erst mahnen, damit der Zins läuft. Fällt der Verfalltag auf einen Sonntag oder einen am Erfüllungsort anerkannten Feiertag, gilt nach Art. 78 OR der nächstfolgende Werktag. Welche Angaben sonst auf eine korrekte Rechnung gehören, zeigt der Leitfaden zu den Pflichtangaben einer Rechnung.

Beispiel: vom Rechnungsdatum bis zum Zahlungseingang
  1. 1. September 2026

    Rechnung

    Rechnung über CHF 8'650.00 mit «zahlbar bis 1. Oktober 2026».

  2. 1. Oktober 2026

    Verfalltag

    Letzter Tag der vereinbarten Frist. Der Kunde ist noch nicht in Verzug.

  3. 2. Oktober 2026

    Verzug

    Ab diesem Tag läuft der Verzugszins von 5 %, ohne dass Sie mahnen müssen.

  4. 15. Dezember 2026

    Zahlung

    Der Kunde zahlt. Der Verzug hat 75 Tage gedauert.

Verzugszins 5 Prozent: was das Gesetz sagt

Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat ein Schuldner, der mit einer Geldschuld in Verzug ist, Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertraglichen Zinsen weniger betragen. Drei Ergänzungen stehen im selben Artikel und im nächsten:

  • Höherer Zins nur mit Vertrag: Wurde ein Zins über 5 % vereinbart, kann er auch während des Verzugs verlangt werden (Art. 104 Abs. 2 OR). Ohne Vereinbarung bleibt es bei 5 %.
  • Unter Kaufleuten: Liegt der übliche Bankdiskonto am Zahlungsort über 5 %, darf für diese Zeit der höhere Satz verlangt werden (Art. 104 Abs. 3 OR).
  • Kein Zinseszins: Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinsen berechnet werden (Art. 105 Abs. 3 OR).

Ist Ihnen durch den Verzug ein grösserer Schaden entstanden, als der Zins abdeckt, können Sie nach Art. 106 OR auch diesen verlangen, sofern der Schuldner nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Den Schaden müssen Sie belegen. Für die meisten Rechnungen bleibt es deshalb beim Zins.

Verzugszins berechnen: Formel und Beispiel

Die Formel lautet: Verzugszins = offener Betrag × 5 % × Verzugstage ÷ 365. Für das Beispiel aus der Zeitachse oben: Die Rechnung über CHF 8'650.00 war ab dem 2. Oktober in Verzug, bezahlt wurde am 15. Dezember 2026, also nach 75 Tagen. Der Verzugszins beträgt CHF 8'650.00 × 0.05 × 75 ÷ 365 = CHF 88.87.

Das OR legt nicht fest, ob mit 365 oder mit 360 Tagen pro Jahr gerechnet wird. Neben der kalendergenauen Zählung ist die kaufmännische Zählung mit 360 Tagen verbreitet. Der Unterschied ist klein, aber wählen Sie eine Methode und bleiben Sie dabei, damit Ihre Mahnungen nachvollziehbar sind:

MethodeRechnungVerzugszins
365 TageCHF 8'650.00 × 0.05 × 75 ÷ 365CHF 88.87
360 TageCHF 8'650.00 × 0.05 × 75 ÷ 360CHF 90.10
Verzugszins auf CHF 10'000 nach Dauer des Verzugs (5 %, 365 Tage)
30 Tage

CHF 41.10

60 Tage

CHF 82.19

90 Tage

CHF 123.29

180 Tage

CHF 246.58

365 Tage

CHF 500.00

Rechenbeispiel. Der Zins wächst linear, weil kein Zinseszins anfällt.

Was bei Teilzahlungen gilt

Zahlt der Kunde nur einen Teil, kann er diesen nach Art. 85 Abs. 1 OR nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand ist. Die Zahlung deckt also zuerst den aufgelaufenen Verzugszins. Ein Beispiel: Im Fall oben zahlt der Kunde am 15. November 2026 CHF 5'000.00. Bis dahin sind 45 Verzugstage aufgelaufen, der Zins beträgt CHF 53.32. Von der Zahlung gehen CHF 53.32 an den Zins und CHF 4'946.68 an das Kapital. Offen bleiben CHF 3'703.32.

Zahlt der Kunde den Rest am 15. Dezember 2026, kommen für weitere 30 Tage CHF 3'703.32 × 0.05 × 30 ÷ 365 = CHF 15.22 dazu. Der Verzugszins beträgt insgesamt CHF 68.54 statt CHF 88.87, weil das Kapital ab Mitte November kleiner war.

Mahngebühren in der Schweiz: nur mit Vereinbarung

Der Verzugszins ist gesetzlich geschuldet, Mahngebühren sind es nicht. Sie dürfen Mahnspesen nur verlangen, wenn Sie diese vorher mit dem Kunden vereinbart haben, etwa in den AGB oder in der Offerte, und wenn der Betrag genau bestimmt ist. Eine allgemeine Klausel wie «Mahnspesen werden erhoben» reicht nicht, wie der Kassensturz des SRF festhält.

PositionRechtsgrundlageOhne Vereinbarung geschuldet?
Verzugszins 5 %Art. 104 Abs. 1 ORJa, ab Verzug
Höherer VerzugszinsArt. 104 Abs. 2 ORNein, nur wenn vertraglich vereinbart
MahngebührVertrag oder AGBNein
Weiterer SchadenArt. 106 ORJa, wenn belegt, ausser der Schuldner beweist fehlendes Verschulden
BetreibungskostenArt. 68 SchKGJa, vom Schuldner zu tragen, vom Gläubiger vorzuschiessen

Wie Sie Mahnungen in drei Stufen aufbauen und formulieren, steht mit Vorlagen zum Kopieren im Ratgeber zur Mahnung in der Schweiz. Für die erste, freundliche Stufe ohne Zins finden Sie Texte im Beitrag zur Zahlungserinnerung.

Verzugszins in der Betreibung geltend machen

Zahlt der Kunde auch nach der letzten Mahnung nicht, bleibt die Betreibung nach SchKG. Den Verzugszins müssen Sie dabei nicht ausrechnen und als festen Betrag angeben. Das Betreibungsbegehren nennt bei verzinslichen Forderungen den Zinsfuss und den Tag, seit welchem der Zins gefordert wird (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Der Zins läuft damit bis zur Zahlung weiter.

Zins im Betreibungsbegehren angeben
  1. Forderung

    Den offenen Kapitalbetrag in Franken eintragen, im Beispiel CHF 8'650.00.

  2. Zinsfuss

    5 % eintragen, oder den vertraglich vereinbarten höheren Satz.

  3. Zinsbeginn

    Den ersten Verzugstag nennen, im Beispiel den 2. Oktober 2026.

  4. Grund der Forderung

    Rechnungsnummer und Datum angeben, etwa «Rechnung RE-2026-118 vom 1. September 2026».

Die Kosten der Betreibung trägt der Schuldner. Sie müssen sie vorschiessen, dürfen sie aber von seinen Zahlungen vorab abziehen (Art. 68 SchKG). Den weiteren Ablauf mit Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag und Fortsetzung beschreibt der Ratgeber zur Mahnung.

Verzug in bexio erkennen und mahnen mit Bilano

Für die Zinsberechnung brauchen Sie zwei Zahlen pro Rechnung: den offenen Betrag und die Tage im Verzug. Beides liegt in bexio, verteilt über die Rechnungsliste. Bilano liest die Rechnungen über die offizielle bexio-Schnittstelle und zeigt die überfälligen Rechnungen auf eine Frage hin, gegliedert nach 1 bis 30, 31 bis 60, 61 bis 90 und über 90 Tagen, jeweils mit Tagen im Verzug, offenem Betrag und aktueller Mahnstufe.

Offene Rechnungen

Ein Klick auf einen Vorschlag, und die überfälligen Rechnungen stehen in einer Tabelle.

Auf Wunsch schlägt Bilano einen Mahnlauf vor. Es erstellt dabei nichts auf eigene Faust: Jede Mahnung erscheint zuerst als Vorschau und wird erst angelegt, wenn Sie auf «Ausführen» klicken, eine nach der anderen. Mahnstufe, Texte und Frist kommen aus Ihren Mahneinstellungen in bexio. Versendet wird nichts automatisch. Den Ablauf zeigt die Seite zu Mahnungen und offenen Posten in bexio.

Checkliste Verzugszins

  • Auf jeder Rechnung steht ein konkretes Zahlungsdatum als Verfalltag.
  • Der erste Verzugstag ist der Tag nach dem Verfalltag oder der Tag, an dem Ihre Mahnung beim Kunden eingetroffen ist.
  • Sie rechnen mit 5 %, ausser ein höherer Satz ist vertraglich vereinbart.
  • Sie verwenden immer dieselbe Tageszählung, 365 oder 360 Tage.
  • Teilzahlungen rechnen Sie zuerst an den aufgelaufenen Zins an, dann ans Kapital.
  • Mahngebühren verlangen Sie nur, wenn sie vereinbart und beziffert sind.
  • In der Betreibung nennen Sie Zinsfuss und Zinsbeginn statt eines festen Zinsbetrags.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Verzugszins in der Schweiz?

Fünf Prozent pro Jahr nach Art. 104 Abs. 1 OR. Ein höherer Satz gilt nur, wenn er vertraglich vereinbart wurde (Art. 104 Abs. 2 OR). Unter Kaufleuten ist ein höherer Satz zudem möglich, solange der übliche Bankdiskonto am Zahlungsort über 5 % liegt.

Ab wann darf ich Verzugszins verlangen?

Ab Eintritt des Verzugs. Bei einer fälligen Forderung ohne festen Termin setzt Ihre Mahnung den Kunden in Verzug (Art. 102 Abs. 1 OR). Haben Sie einen Verfalltag vereinbart, etwa «zahlbar bis 1. Oktober 2026», ist der Kunde mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne Mahnung (Art. 102 Abs. 2 OR).

Wie berechne ich den Verzugszins?

Offener Betrag × 5 % × Verzugstage ÷ 365. Beispiel: CHF 8'650.00 während 75 Tagen ergibt CHF 88.87. Das Gesetz schreibt keine Tageszählung vor; wer mit 360 Tagen rechnet, kommt auf CHF 90.10.

Muss der Verzugszins auf der Rechnung stehen?

Nein. Der Zins von 5 % ist gesetzlich geschuldet, auch wenn die Rechnung ihn nicht erwähnt. Ein Hinweis auf der Rechnung oder in den AGB schadet aber nicht. Einen höheren Satz müssen Sie dagegen ausdrücklich vereinbaren.

Darf ich Mahngebühren zusätzlich zum Verzugszins verlangen?

Nur wenn sie vorher vereinbart und betragsmässig bestimmt wurden, etwa in den AGB. Ohne Vereinbarung können Sie den Verzugszins verlangen, aber keine pauschale Mahngebühr.

Dario Tschannen

Gründer von Bilano

Dario Tschannen ist Gründer von Bilano. Er baut die Infrastruktur, die Schweizer Buchhaltungsdaten ausschliesslich in der Schweiz verarbeitet, und ordnet in dieser Wissensreihe ein, was dabei rechtlich und praktisch gilt.

Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage allgemein ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine Beurteilung Ihres Einzelfalls ziehen Sie eine Fachperson bei.

Ihre Buchhaltung fragen, ohne dass sie das Land verlässt.

Bilano verbindet sich mit bexio und beantwortet Ihre Fragen mit Sprachmodellen, die in der Schweiz laufen. Gratis-Tarif ohne Zeitlimit.